Hamburg, im Februar 2010

Stellungnahme aus dem Vorstand des ViHS
zum gemeinsamen Eckpunktepapier der GAL- und CDU-Fraktionen

Der vihs hat im März 2009 seine grundsätzlichen Vorschläge zur Weiterentwicklung des Hamburger Schulwesens  zu einem inklusiven Schulsystem dargelegt.   Unter anderem fordert er für eine  konsequente Umsetzung der UN-Konvention die Veränderung aller Schulen im Sinne von „einer Schule für wirklich alle Kinder“ und damit in der Konsequenz die Auflösung aller Schulen für „besondere“ Kinder. 

Der vihs begrüßt den § 12 des Hamburger Schulgesetzes als einen ersten Schritt zur Umsetzung der UN-Konvention.  Allerdings  verbindet er erhebliche Bedenken und Fragen mit dem  Eckpunktepapier zur Umsetzung dieses § 12.

Das „Eckpunktepapier“ beginnt mit dem Satz:

Die allgemeine Schule ist zuständig für alle Schülerinnen und Schüler; dieses schließt alle Schülerinnen und Schüler mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler ein.

Diese Zielsetzung unterstützt der vihs vollständig, hier wird in Aussicht gestellt, dass die allgemeine Schule (also jede Schule) sich zu einer integrativen/inklusiven Schule weiterentwickelt, die es sich zur Aufgabe macht, eine Schule für jedes Kind zu sein, ungeachtet seiner jeweils persönlichen Lebenssituation.  Auch wird hier sehr deutlich formuliert, dass eine Aufgabe der allgemein bildenden Schule ist, jedem Kind das ihm gemäße Bildungsangebot vorzuhalten.

Bereits der nächste Satz der Eckpunkte wirft allerdings sehr grundsätzliche Fragen auf:

Die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Hören, Sehen, geistige sowie körperliche und motorische Entwicklung verstehen sich grundsätzlich als notwendige Ergänzung und Schwerpunktsetzung der allgemeinen Schule, also als subsidiäre Maßnahme. Alle Förderschwerpunkte sind in einem integrativen Schulsystem gleichrangig.

Bedeutet dies in der Konsequenz, dass  Schulen entsprechend den bisherigen Schwerpunkten der bisherigen Förder/-Sonderschulen nur Kinder aufnehmen, die einem der genannten Förderschwerpunkte diagnostisch zugeordnet wurden? 

Aus unserer Sicht wäre hiermit ein Grundsatz der UN-Konvention und der bisherigen Integrationsarbeit unserer Schulen verletzt, nämlich dem des Primats der Wohnortnähe (wie bei allen anderen Kindern auch) und gleichzeitig der Grundannahme, dass Heterogenität und nicht Homogenität  Grundlage einer lernförderlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit sind.

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Aus unserer Sicht wäre hiermit ein Grundsatz der UN-Konvention und der bisherigen Integrationsarbeit unserer Schulen verletzt, nämlich dem des Primats der Wohnortnähe (wie bei allen anderen Kindern auch) und gleichzeitig der Grundannahme, dass Heterogenität und nicht Homogenität  Grundlage einer lernförderlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit sind. 

Sonderpädagogische Förderung und Unterstützung als Hilfeleistung ist, dem Leitgedanken der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung folgend, personenbezogen, nicht institutionenbezogen zu gewähren. Daraus folgt, dass auf der Basis der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs eine schülerbezogene Ressourcenzuweisung erfolgt („Die Ressource folgt dem Schüler.“).

Wer sich mit der Intention der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung befasst,  wird feststellen, dass genau dieses eben nicht der Leitgedanke dieser Erklärung ist.  „Stattdessen markiert die Behindertenkonvention einen grundlegenden Wechsel, indem sie den  traditionellen, primär an Defiziten der Betroffenen orientierten Ansatz durch einen „diversity-Ansatz“ ersetzt, ohne den Problemdruck, unter dem Menschen mit Behinderungen leiden, in irgendeiner Weise zu leugnen oder herunterzuspielen.“ (Institut für Menschenrechte) Diversity  bedeutet nichts anderes als Heterogenität und deren gesellschaftliche Möglichkeiten, die auch für  die – wie auch immer – behinderten Menschen gelten müssen.  Mit anderen Worten:  jedes Kind (auch das „behinderte“) ist einzigartig und bedarf deshalb einer  einzigartigen Lernunterstützung und –begleitung, jedes Kind (auch das „behinderte“) gehört aber gleichzeitig einer  Gruppe an, die gemeinsam bestimmte (Lern)ziele  anstrebt und gemeinsame Lernerfahrungen  machen will/soll und in der jedes Gruppenmitglied von den Unterschiedlichkeiten der einzelnen Gruppenmitglieder  profitiert.  In diesem Sinne kann Förderung und Unterstützung, sonderpädagogisch oder nicht, nur im System und situationsbezogen organisiert werden, schon um das „behinderte“ Kind nicht von der Lerngruppe auszusondern.

Sehr kritisch sehen wir die folgende Setzung:

Sonderpädagogische Bildungszentren

Sonderpädagogische Bildungszentren …. die aus bestehenden Sonderschulen entwickelt werden.. unterstützen die allgemeinen Schulen durch Diagnose, Beratung, Förderung und Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Schulformen und Bildungsgängen… Die Leitungen der Sonderpädagogischen Bildungszentren üben die Fach- und Dienstaufsicht für die ihnen zugeordneten Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher in allen integrativen Arbeitsfeldern aus…

1.    Statusdiagnostik soll von der Institution erhoben werden, deren Ressourcen von eben jenen Diagnosen abhängig ist.  Erfahrungen aus anderen Bundesländern zeigen, dass sich die Zahl der Kinder, denen sonderpädagogischer Förderbedarf attestiert wird, kontinuierlich erhöht. 

2.   Unterricht soll auch in Bildungszentren erteilt werden können.  Ob dies der Fall sein soll, entscheiden die SonderpädagogInnen des Bildungszentrums.  Mit anderen Worten:  auch mit neuem Namen wird es nach wie vor möglich sein, Kinder an Sonder/Förderschulen und nicht an allgemein bildenden Schulen zu unterrichten und dies im Namen des „Kindeswohls“ gegebenenfalls auch gegen den Willen der Eltern des jeweiligen Kindes

3.   Fach- und Dienstaufsicht der Sonderpädagoginnen und Erzieherinnen (Sozialpädagogen?) bei den Bildungszentren verhindert in mehrfacher Hinsicht die Praxis einer weitgehenden Inklusionspädagogik.  Die PädagogInnen sind nicht Teil der allgemeinen Schule, sondern repräsentieren  nach wie vor die be“sondere“ Schule.  Auf diese Weise   bekommt das Kind, für das sie zuständig sind, einen Sonderstatus, die Kollegin, der Kollege wird als einer anderen Schule zugehörig vom Kollegium (und von den  Eltern) wahrgenommen.  Außerdem ist die Planungssicherheit für die jeweilige Schule nicht vorhanden, im schlimmsten Fall kommen die PädagogInnen des jeweiligen Bildungszentrums nur für jeweils einige Stunden in die Schule.  Sehr viel Zeit (und damit Geld) wird auf Absprachen zwischen den Lehrern der allgemeinbildenden Schule und dem/der Sonderpädagogin/gen verwendet.  Bisher ist uns keinerlei Evaluation bekannt, die zeigt, dass diese Art der Zuweisung effizienter und für das Kind oder gar die gesamte Lerngruppe förderlicher wäre als die an den integrativen Schulen praktizierte Zuweisung, die Fach- und Dienstaufsicht über alle an der Schule tätigen Pädagoginnen einschließt. 

4.   Die erste Diagnose soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt stattfinden. Sie beginnt spätestens im Kontext der Viereinhalbjährigen-Vorstellung in der allgemeinen Schule. Hier werden in Kooperation mit dem zuständigen Bildungszentrum die vorschulischen Fördermaßnahmen festgelegt. Damit übernimmt sowohl die allgemeine Schule als auch das Bildungszentrum die Verantwortung für die Entwicklung dieser Kinder.

In diesem Satz sehen wir ein ganz besonderes Problem:  Es gibt sicherlich Kinder, bei denen bereits zum Zeitpunkt der Viereinhalbjährigen-Untersuchung unzweifelhaft festzustellen ist, dass sie sonderpädagogische Unterstützung benötigen.  Für die Mehrzahl der Kinder (besonders derjenigen, die beim Lernen besondere Begleitung benötigen) trifft dies jedoch nicht zu.  Deren besonders hoher Förderbedarf  ist in der Regel erst nach Schuleintritt erkennbar.

Die Zuständigkeit sowohl der allgemein bildenden Schule als auch des Bildungszentrums halten wir für sehr problematisch.  In der Konsequenz kann dies bedeuten – wie es das Beispiel der bereits vorhandenen IFs in Hamburg zeigt  - dass das Kind nicht einmal in die allgemein bildende Schule eingeschult wird, sondern sofort in Sondermaßnahmen aufgenommen wird, die womöglich am Förderort „Bildungszentrum“ durchgeführt werden. 

Für die (große) Gruppe der von Behinderung bedrohten Kinder  dagegen fehlt jedes Unterstützungs- und Förderangebot  anders als dies bisher in integrativen Regelschulen regelhaft der  Fall ist. 

Bereits hier wird deutlich, dass die vereinbarten Eckpunkte vollkommen ignorieren, dass es eine gut belegte Wechselbeziehung zwischen der positiven Entwicklung des Individuums und der Integrationskraft der jeweiligen Institution/Gruppe  gibt.  Jede Form der „exklusiven“, weil nur dem einzelnen Kind zugeordneten Maßnahme vergrößert die Gefahr der  Stigmatisierung und damit Aussonderung des jeweiligen Kindes.

Grundsätzlich gilt: Die integrative sonderpädagogische Förderung erfolgt

-  in gemeinsamem, individualisiertem Unterricht mit Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf,

-  ggf. differenziert nach Inhalt und Ziel,

-  ggf. temporär durch eine von Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen hauptverantwortlich durchgeführte Einzel- oder Kleingruppenförderung entweder der allgemeinen Schule oder in den jeweiligen Sonderpädagogischen Bildungszentren, wenn dies aus behinderungsspezifischen Gründen sinnvoll ist und dem Kindeswohl dient.

Aus unserer Sicht widerspricht eine (zeitlich nicht sehr eng begrenzte) Förderung in einem der  Bildungszentren dem Anspruch der inklusiven/integrativen Beschulung. 

Die Begleitung und Betreuung der neuen Standorte übernimmt das Sonderpädagogische Bildungszentrum. Es stellt den neuen Standorten zudem das entsprechende Personal zur Verfügung.

Bedeutet dies, dass eine Schule Kolleginnen aus mehreren  Bildungszentren zugewiesen bekommt, je nach Behinderungsart der dort beschulten Kinder, z. B. wenn in einer  Schule oder Klasse ein geistig behindertes Kind, ein „sprachbehindertes“ Kind und ein körperbehindertes Kind  lernt?

Die Sorgeberechtigten haben nach dem Hamburgischen Schulgesetz einen Anspruch darauf, den bestmöglichen Lernort für ihre Kinder zu wählen, sofern dieser dem Kindeswohl im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der UN-Konvention entspricht. Ausgehend vom festgestellten individuellen Förderbedarf jedes Schülers bzw. jeder Schülerin werden den Eltern ein optimales Förderkonzept und ein passgenauer Förderort nach Maßgabe des Kindeswohls vorgeschlagen. Auf dieser Grundlage wird es den Sorgeberechtigten ermöglicht, die Wahl des angemessenen Förderortes vorzunehmen

Wer entscheidet über das Kindeswohl?  Wie ist dieses definiert?  Kann der Hinweis auf das „Kindeswohl“ auch das Recht der Eltern einschränken, ihr  Kind an einer allgemeinbildenden Schule aufnehmen zu lassen? 

Die Ressourcenzuweisung an Schulen mit I-Klassen und IR-Klassen richtet sich künftig nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler mit nachgewiesenem sonderpädagogischem Förderbedarf in allen Förderbereichen, beginnend mit den neu eingerichteten 1. und 5. Klassen ab dem Schuljahr 2010/11.

Immer wieder zeigt  sich, dass Statusdiagnose die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhöht.  Dies liegt  unter anderem daran, dass  viele Kinder ohne sonderpädagogische Ressourcen beschult werden, die zeitwillig oder längerfristig sonderpädagogischen Förderbedarf hätten (was auch immer dies im Einzelfall bedeuten würde).  Gerade für Kinder mit Förderbedarf im Bereich Lernen, Verhalten oder Sprache ist überdies häufig eine zeitnahe und oft kurzzeitig intensive Unterstützung sinnvoll und notwendig.  Systemisch vorhandene „Ressourcen“ sind viel flexibler und bedarfsentsprechender einzusetzen als durch Diagnose dem einzelnen Kind zugewiesene. 

Insgesamt stellt der vihs fest, dass die Umsetzung des Eckpunktepapieres einerseits neue „Sonderschulen“ mit neuer Bezeichnung schafft („Bildungszentren“), an denen Kinder nach wie vor ausgesondert unterrichtet werden, auch wenn die Zahl der Kinder hoffentlich steigen wird, die in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet werden.  Es ist erwiesen, dass Parallelsysteme von Sonderschulen und integrativen Schulangeboten für Kinder mit  sonderpädagogischem Förderbedarf die insgesamt teuerste und ressourcenaufwändigste  „Lösung“  darstellt. Andererseits  ist zu befürchten, dass sich die allgemeinen Schulen nicht oder nur teils oder nur zögerlich zu inklusiven Schulen entwickeln, wenn es weiterhin die Möglichkeit gibt, Kinder an das jeweilige Bildungszentrum abzugeben.  Langfristig sieht der vihs darin die Gefahr, dass es integrative/inklusive Schulen geben wird, die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufnehmen und solche, die sich dieser Aufgabe nicht stellen werden.   Sowohl konzeptionell als auch sozial muss hier einer Auseinanderentwicklung der Hamburger Schulen entgegen gewirkt werden.